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Betrifft Europäisches Patent EP 0 761 415
Patentinhaber: Plasmatreat GmbH, Steinhagen

Das Landgericht Düsseldorf hat in zwei Patentverletzungsverfahren zu Gunsten von Plasmatreat entschieden, und zwar gegen die Arcotec GmbH, Mönsheim sowie die RAantec GmbH & Co. KG, Borgholzhausen. Gegenstand beider Verfahren ist die Durch-setzung von Plasmatreats Rechten aus dem Europäischen Patent 0 761 415, das ein Verfahren zur Erhöhung der Benetzbarkeit der Oberflächen von Werkstücken schützt. Der Rechtsbestand dieses Patents war zuletzt von dem Europäischen Patentamt mit seiner Entscheidung vom 05.07.2005 bestätigt worden.

Plasmatreat hatte jeweils mit dem Ziel geklagt, Arcotec bzw. RAantec den Vertrieb und Verkauf bestimmter Vorrichtungen zur Oberflächenbehandlung von Werkstücken dauerhaft zu untersagen und diese Unternehmen zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen, soweit die streitgegenständlichen Vorrichtungen in den Schutzbereich des Patents EP 0 761 415 fallen. Das Verfahren gegen Arcotec betraf den "arcospot" Plasmaerzeuger (PGS 061 1D). In seiner Entscheidung vom 29.6.2006 ist das Gericht dem Antrag von Plasmatreat gefolgt, wonach Arcotec das Klagepatent mittelbar verletzt, weil die "arcospot" genannte Vorrichtung bestimmt und geeignet ist, das zu Gunsten von Plasmatreat geschützte Verfahren durchzuführen. Arcotec ist es nach dem Urteil untersagt, weiterhin patentverletzende Plasmaerzeuger zu vertreiben und zu verkaufen, ohne die Abnehmer in der gebotenen Form darauf hinzuweisen, dass diese Vorrichtungen nicht zur Durchführung des geschützten Verfahrens verwendet werden dürfen. Die Höhe des von arcotec an Plasmatreat zu zahlenden Schadensersatzes muss noch auf der Grundlage der von Arcotec zu erteilenden Rechnungslegung ermittelt werden.

Die Entscheidung der Düsseldorfer Patentstreitkammer vom 13.07.2006 gegen RAantec betraf eine von diesem Unternehmen zusammen mit der Firma AFS, Neusäß, hergestellte Vorrichtung, die unter der Bezeichnung "PlasmaJet" angeboten und vertrieben wird (Generatoren G05P, G10P/G12P). Auch RAantec ist wegen mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt worden.

Plasmatreat hat jahrelang erheblich in Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb seiner patentgeschützten Produkte investiert. Plasmatreat wertet die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Düsseldorfer Landgerichts gegen zwei Wettbewerber als Stärkung seiner gewerblichen Schutzrechte, die den bisher erreichten hohen technischen Standard sichern. Dies gilt umso mehr, weil aus den beiden Urteilen abzuleiten ist, dass Abnehmer dieser Vorrichtungen, die das geschützte Verfahren betreiben, selbst eine unmittelbare Patentverletzung begehen, die u.a. Schadensersatzansprüche gegenüber Plasmatreat auslöst.

Steinhagen, d. 02.08.2006




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