Thema: Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plasmatreat GmbH
Hier erhalten Sie unsere AGBs als PDF-Dokument
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich
aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten damit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Abnahme unserer Waren
gelten unsere AGB als vereinbart.
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten
nur, wenn diesen von uns ausdrücklich und schriftlich zugestimmt worden
ist.
§ 2 Angebote
1. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
3. Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.
4. Zeichnungen, Stücklisten, Modelle, Schaltpläne, Computersoftware
bleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und von uns in
Rechnung gestellt, unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige
Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise
1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk ohne
Aufstellung oder Montage und ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen
kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu.
Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung -
trägt - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - der Besteller. Bei
Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt
werden.
2. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
3. Die Konditionen zu den Openair® Plasma Mietsystemen finden Sie hier.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung)
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) zur Zahlung
fällig.
3. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche
die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die
sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind.
5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
6. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung
(zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt); sie erfolgen mit
Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
§ 5 Lieferzeit und Lieferhindernisse
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und
beizustellenden Komponenten sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen. Sofern der Kunde die
Einhaltung gesonderter Betriebsmittelvorschriften wünscht, hat er dies
in der Bestellung zu spezifizieren. Spätere Kundenangaben zu den
Betriebsmittelvorschriften können zu Lieferverzögerungen und erhöhten
Kosten führen, welche wir nicht zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Einflusses liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel, ob sie bei uns
oder einem Unterlieferanten eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg
und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe usw. - sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des
Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von
Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir
werden solche Umstände dem Besteller unverzüglich mitteilen.
§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist: Bei Lieferung ohne
Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester
Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch
und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-,
Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte Gegenstände auch dann
entgegenzunehmen, wenn diese unwesentliche Mängel aufweisen. Ansprüche
wegen Mängeln bleiben unberührt. Teillieferungen sind zulässig, soweit
sie dem Besteller zumutbar sind.
§ 7 Aufstellung und Montage
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und - wenn nötig - Elektriker,
Schlosser, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug
in der erforderlichen Zahl.
2. alle branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Teile
3. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich
sind.
b) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden
und erforderlichen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass sofort
nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen werden
kann.
c) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
Umstände, insbesondere vor Ort ohne unser Verschulden, so hat der
Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere
erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
d) Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem
Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der
Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
e) Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder des
Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten
nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen
oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. Falls wir die
Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten
folgende weitere Bestimmungen:
1. Der Besteller vergütet die bei der Auftragserteilung vereinbarten
Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn
und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für
Planung und Überwachung.
2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur
Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Werden die
Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt, so sichert der
Eigentumsvorbehalt die Saldoforderung.
2. Zahlt der Besteller mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen
Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst
dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden
können.
3. Die Weiterveräußerung der Ware ist dem Besteller im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt
seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware,
insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen
Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen
und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.
4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden,
die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes
berechtigt.
5. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der
anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Vermischung.
6. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist
unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändung, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls
benachrichtigen.
7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers
vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware
herauszuverlangen.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten
unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten
wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller
kann uns wegen dieser Mängel nur haftbar machen, wenn eine vorherige
gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war. Hat der
Fremdlieferant seinen Sitz im Ausland, so reicht die vorherige
außergerichtliche Inanspruchnahme aus. Der Besteller ist verpflichtet,
uns über die Inanspruchnahme unseres Lieferanten zu unterrichten und
wird uns auf Wunsch laufend über die Verhandlungen informieren.
2. Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.
3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener
Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder
Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der
Besteller, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, von
dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt,
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Recht des
Bestellers zur Selbstvornahme gem. § 637 BGB bleibt unberührt. Der
Nacherfüllungsanspruch wird bei jedem Mangel gesondert ausgelöst. Ein
Recht des Bestellers zur Minderung besteht bei unerheblichen Mängeln
nicht.
4. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er uns den
Liefergegenstand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche –
für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten
nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns
vereinbart worden.
6. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und
Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
§ 10 Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
1. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die
Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände
zurückzuführende Schäden begrenzt.
3. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder bei uns
zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des
Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
4. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 9 Ziff. 6 gilt nicht,
wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren
Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
5. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
§ 11 Internationaler Geschäftsverkehr
1. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands oder
beliefern wir eine Niederlassung des Bestellers außerhalb Deutschland,
so gilt ergänzend zu diesen Lieferbedingungen das CISG vom 11.04.1980.
In dem CISG nicht geregelte Rechtsfragen bestimmen sich nach deutschem
Recht.
2. Das CISG wird wie folgt modifiziert:
a) Ersatzlieferungen schulden wir gemäß Art. 46 CISG nur, wenn die
Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt.
b) Vorzeitige Lieferungen sind entgegen Art. 52 CISG möglich.
c) Sind gem. Art. 78 CISG Zinsen geschuldet, so richtet sich deren Höhe
nach dem in Deutschland geltenden Zinssatz, er beträgt 8 % über dem
Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Bielefeld. Es steht uns
jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht
anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 13 Datenschutz
Wir sind berechtigt, Daten des Kunden zu speichern, zu verändern und zu senden. Der Kunde erhält hiermit Nachricht gemäß § 26 BDSG.

